Krankenfahrten

Krankenbeförderung / Krankenfahrten / Krankentransport

 
Taxi & Krankenfahrten Oliver Frank

Ihr Spezialist in Sachen
Krankenfahrten ☆ Krankenbeförderung ☆ Krankentransport    ☆  rund um Nastätten 

Herzlich Willkommen bei ihrem Krankenfahrdienst Frank mit Sitz in 56357 Gemmerich Nähe Nastätten, Dachsenhausen, Sankt Goarshausen, 

 

Rhein-Lahn Kreis.
Wir sind ein familiengeführtes Unternehmen und haben uns auf die Beförderung mobil eingeschränkter Fahrgäste nach Krankentransport-Richtlinien spezialisiert.


Rufen Sie uns an


Gera­de wenn Sie krank und auf sich al­leine ge­stellt sind, brau­chen Sie je­man­den, der Sie si­cher und pünkt­lich zu Ih­ren ärzt­li­chen Ter­mi­nen bringt.

Un­se­re freund­li­chen Fahrer ste­hen Ih­nen stets hilf­reich zur Sei­te.


Alles, was Sie wissen müssen, Taxischein, Zuzahlung, Genehmigung

Wichtige Patienteninformationen zu Krankenfahrten / Krankenbeförderung / Krankentransport im Rhein-Lahn Kreis


Erster Schritt: Krankenfahrten Anspruch prüfen.
Haben Sie eine Verordnung? Muss diese noch genehmigt werden?

Wenden Sie sich an ihren behandelnden Arzt. Der wird Ihnen die Verordnung ausstellen, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse (gesetzlich Versicherter) zwingend medizinisch notwendig ist.


Ebenso bei einem Arbeitsunfall (Berufsgensssenschaft, BG) oder einer Fahrt zur Reha (AHB) auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung.


Wer bezahlt eigentlich die Fahrt zum Arzt oder ins Krankenhaus?

In der Regel müssen alle Krankenfahrten im Voraus durch Ihre Krankenkasse genehmigt werden!
Ausnahmen sind jedoch Krankenfahrten / Krankenbeförderung von oder zu stationären Behandlungen bzw. Krankenhausaufenthalten.
Viele Kassen übernehmen auch die Krankenfahrten / Krankenbeförderung von oder zu ambulanten Behandlungen, stellen Sie dazu bitte bei Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Antrag.

Genehmigungspflichtige Fahrten :

Zu den Genehmigungspflichtigen Fahrten zählen alle Fahrten zu einer Dauer- oder hochfrequenten Behandlung, wie z.B.
1. Strahlentherapie
2. Chemotherapie
3. Dialysebehandlung
4. andere Behandlungen, die mindestens 2x pro Woche über mindestens 6 Wochen dauern
Fahrten zu ambulanten Arztbesuchen werden in der Regel nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Auch für solche Fahrten gibt es Ausnahmeregelungen:
Haben Sie mindestens die Pflegestufe 2 oder sind Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit mindestens einem der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, sind Sie berechtigt, nach vorheriger Genehmigung bei Ihrer Krankenkasse, für ambulante Arztbesuche ein Taxi zu nutzen. Wie bei den genehmigungspflichtigen Fahrten ist hier ebenfalls die „Verordnung einer Krankenbeförderung“ von Ihrem Arzt notwendig.

Nicht genehmigungspflichtige Fahrten :

Zu den nicht genehmigungspflichtigen Fahrten zählen alle Fahrten zu einem stationären Klinik- oder Reha/Kuraufenthalt, sowie die Rückfahrt bei Entlassung.
Für vor- und nach stationäre Untersuchungen werden, sofern sie einen stationären Aufenthalt verkürzen oder gar vermeiden, die Fahrten ebenfalls 5 Tage vor Aufnahme und bis 14 Tage nach Entlassung ohne vorherige Genehmigung von Ihrer Kasse übernommen.
Des Weiteren sind Fahrten zu ambulanten Operationen und dazu gehörige Vor- und Nachuntersuchungen (5 Tage vor und bis 14 Tage nach OP-Termin) nicht genehmigungspflichtig.
Voraussetzung für alle genannten Fahrten ist die „Verordnung einer Krankenbeförderung“ von Ihrem Arzt.

Eigenanteil :

Beachten Sie bitte, dass Sie ohne einen Befreiungsausweis von Zuzahlungen einen Eigenanteil entrichten müssen.
Gesetzlicher Eigenanteil 10 % des Fahrpreises jedoch mindestens 5,- € und höchstens 10,- €

Kein Eigenanteil erforderlich:

Berufsgenossenschaften, Krankenhäuser (Berufs- bzw. Schulunfälle, Fahrten zu externen Behandlungen während eines Krankenhausaufenthaltes)
Verordnung der Schule / des Kindergartens oder der Arbeitsstätte erforderlich
Keine Genehmigung des Kostenträgers erforderlich.

Je nach Kostenübernahme-Genehmigung unterschiedlich, bitte Genehmigungsschreiben beachten.
Sie bekommen bei jeder Zuzahlung eine Quittung! Sammeln Sie die einzelnen Belege und reichen Sie diese bei Ihrer Krankenkasse ein.

Abrechnung der Krankenfahrten:

Zur Fahrtkosten-Abrechnung durch unser Fahrservice benötigen wir vor Ihrer ersten Fahrt:
Eine ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung,
Eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse,
Den Befreiungsausweis von Zuzahlungen (falls vorhanden)

Das Taxi / Mietwagen zur Uniklinik, wer übernimmt die Kosten?

Geregelt ist die Kostenübernahme für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen im Paragraphen 60 im Sozialgesetzbuch. Die Fahrt zu einer Uniklinik kann vom behandelndem Arzt ebenso verordnet werden, wenn diese aus medizinischen Gründen notwendig ist. Auch dann, wenn der Krankentransport vom Rhein Lahn Kreis zur Uniklinik Mainz, Bonn oder sogar Deutschland weit geht.

Wann zahlt die Krankenkasse ein Taxi / Mietwagen für die Krankenfahrt?


Geregelt ist die Kostenübernahme für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen im Paragraphen 60 im Sozialgesetzbuch. Welche Regeln gelten für wen? Unsere Leistung: Krankenbeförderung sitzend im PKW nach Krankentransport-Richtlinien ohne Sanitäter Begleitung.

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